Mini-Bikini in der Öffentlichkeit

Mini-Bikini in der Öffentlichkeit

Hallo, ich möchte Sie fragen, ob Sie Erfahrungen mit dem Tragen des Mikro-Bikinis für Frauen, den Sie in Ihrem Shop anbieten (siehe Link unten), in öffentlichen Schwimmbädern und im Wellnessbereich in der Tschechischen Republik haben? Ich habe eine Wette verloren und muss mir jetzt so etwas kaufen. Ich würde es hassen, sie zu tragen und dann wegen eines minderwertigen Badeanzugs aus dem Schwimmbad geworfen zu werden.
Danke, viele Grüße K. (Name wurde zum Schutz des Interviewers anonymisiert)

Zusammenfassung: Mini-Bikinis bedecken den Intimbereich und hinterlassen einen lockeren Untergrund, der in Schwimmbädern allgemein akzeptiert wird. Ein Ausschluss aus dem Schwimmbad ist daher äußerst unwahrscheinlich. In der Tschechischen Republik und vermutlich auch in den westlichen EU-Ländern ist dies weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat.

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Prüfen Sie zunächst die Besucherordnung des Schwimmbads. Das Prager Schwimmstadion Podolí zum Beispiel verweist auf die guten Umgangsformen. Dies kann sehr streng oder locker ausgelegt werden. Es ist üblich, dass Frauen dort ohne BHs oder in Bikinis schwimmen, die nur einen Streifen am Gesäß haben. Die erwähnten Mikro-Bikinis sollten daher zulässig sein. Wenn bei der Wette kein Schwimmbad angegeben wurde, ist ein Nacktbadestrand ein sicherer Tipp. Einige Schwimmbäder haben sogar eigene Abteilungen für Nudisten, die manchmal nicht allgemein bekannt sind. Aus hygienischer Sicht gibt es also keinen Unterschied zwischen dem Schwimmen ohne Badeanzug und dem Schwimmen mit Badeanzug. Mit Ausnahme von Kindern und eventuell Personen, die vielleicht gar nicht ins Schwimmbad gehen, wo Badeanzüge verhindern, dass Exkremente austreten. Daher ist für das Schwimmen im Schwimmbad in der Regel Badekleidung erforderlich. Problematisch ist normale Kleidung aus nicht schwimmfähigem Material, und das ist hier nicht der Fall.

Der Mini-Bikini bedeckt den Intimbereich und lässt den Po frei. Dies ist in Schwimmbädern allgemein akzeptiert, so dass der Verstoß gegen die § 5 (e) des Gesetzes Nr. 251/2016 Slg. der Tschechischen Republik. Das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) wird nicht erfüllt sein, weil Sie in dem durch langjährige Erfahrungen in Schwimmbädern gestützten Glauben gelebt haben, dass sich heute niemand mehr durch diese Handlung in einem Schwimmbad beleidigt fühlen kann. Möglicherweise wäre auch der objektive Aspekt nicht erfüllt, d. h. dass das Tragen des fraglichen Bikinis in einem Schwimmbad heute in den westlichen Ländern nicht einmal mehr zu einer öffentlichen Empörung führen kann. Im Hinblick auf das Wohlbefinden ist die Situation noch unklarer.

Selbst bei völliger Nacktheit in einem normalen Schwimmbad in den westlichen Ländern wäre es wahrscheinlich keine Straftat, da die Öffentlichkeit nicht beleidigt wäre.

Es handelt sich dabei sicherlich nicht um ein Verbrechen. Der Straftatbestand des Aufruhrs qualifiziert das betreffende Verhalten überhaupt nicht, vgl. § 358 des Gesetzes Nr. 40/2009 Slg. Strafgesetzbuch der Tschechischen Republik.

Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer Ordnungswidrigkeit wäre in westlichen Ländern selbst bei Nacktheit in einem gewöhnlichen öffentlichen Raum, z. B. auf einer Straße, fraglich. So sind beispielsweise nackte Proteste, Läufe oder Fahrradtouren in westlichen Ländern üblich, ohne dass es zu öffentlicher Empörung kommt.

 Wir wünschen Ihnen eine angenehme Erfahrung JUDr. Ing. Vladimír Koranda, Ph.D., Extasica Redaktionsteam

 

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